Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) für Videodienstleistungen

Geltungsbereich
Diese AGBs gelten für alle Verträge zwischen dem Videodienstleister (im Folgenden „Anbieter“ genannt) und seinen Kunden (im Folgenden „Kunde“ genannt), die Videodienstleistungen in Anspruch nehmen.

Vertragsgegenstand
Der Anbieter erbringt Videodienstleistungen wie Videoproduktion, Videobearbeitung und Videobearbeitung. Der genaue Umfang der Leistungen wird in einem individuellen Angebot oder Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Kunden festgelegt.

Vertragsabschluss
Ein Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Kunden kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot des Anbieters annimmt. Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich.

Zahlungsbedingungen
Der Kunde verpflichtet sich, die vereinbarten Vergütungen fristgerecht zu zahlen. Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.

Haftung
Der Anbieter haftet für Schäden, die dem Kunden durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten entstehen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

Urheberrecht
Der Anbieter behält sich das Urheberrecht an allen von ihm erstellten Werken vor. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Werke ohne ausdrückliche Zustimmung des Anbieters zu vervielfältigen oder zu verbreiten.

Datenschutz
Der Anbieter verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und alle personenbezogenen Daten des Kunden vertraulich zu behandeln.

Kündigung
Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist insbesondere dann möglich, wenn eine Vertragspartei gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt.

Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Gerichtsstand am Sitz des Anbieters vereinbart.

Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGBs ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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